Satzung des Vereins
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Der Club trägt den Namen „Binowo Park Golf Club“ und wird nachstehend Club genannt.
2. Der Club handelt auf der Grundlage des Gesetzes vom 18.01.1996 über die körperliche Kultur (Gesetzblatt Nr. 25, Pos. 113 mit späteren Änderungen) sowie dieser Satzung.
§ 2
Der Club hat das Recht, sein eigenes Abzeichen – ein charakteristisches grafisches Zeichen und einen Stempel gemäß den geltenden Vorschriften zu verwenden.
§ 3
Das Tätigkeitsgebiet des Clubs ist das Gebiet der Woiwodschaft Westpommern, und sein Sitz befindet sich in Stare Czarnowo. Im Falle einer Änderung des Sitzes wird der Name des Clubs durch die Änderung des Ortsnamens „Binowo“ in den Namen des neuen Sitzes in vorgeschriebenem Verfahren geändert.
§ 4
Die Tätigkeit des Clubs basiert vor allem auf gesellschaftlicher Aktivität. Die Ausübung von Funktionen in den Organen kann bezahlt werden, was die Erstattung von Kosten, die von den Mitgliedern der Organe im Zusammenhang mit der Ausführung bestimmter Aufgaben entstehen, nicht ausschließt.
§ 5
Der Club kann sich in Verbände von Clubs zusammenschließen, die im Folgenden als Sportverbände bezeichnet werden.
Kapitel II
Ziele des Clubs und deren Umsetzung
§ 6
Das Ziel des Clubs ist:
1. Organisation und Popularisierung des Golfsports;
2. Entwicklung und Schutz der Prinzipien des Golfsports;
3. Förderung und Unterstützung des Wettkampfgolfsports;
4. Organisation von Turnieren, sportlichen und freizeitorientierten Veranstaltungen;
5. Teilnahme an sportlichen Wettbewerben im Golfspiel;
6. Mitwirkung in nationalen und internationalen Sportorganisationen, die mit dem Golfspiel verbunden sind;
7. Ausbildung und Verbesserung des Qualifikationsniveaus von Spielern sowie Trainern und Golfspielanleitern.
§ 7
Die Umsetzung der festgelegten satzungsgemäßen Ziele erfolgt durch die Ergreifung aller verfügbaren, rechtlich zulässigen Maßnahmen, insbesondere:
1. Auswahl der Clubmitglieder, die alle Kriterien für ein hohes Niveau an Kultur, Ethik und Würde erfüllen;
2. Durchführung von Ausbildungs-, Erziehungs- und Promotionsaktivitäten im Golfsport;
Durchführung von Informationsaktivitäten;
4. Organisation von Turnieren, sportlichen und freizeitorientierten Veranstaltungen sowie Teilnahme an diesen Veranstaltungen;
5. Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten zu satzungsgemäßen Zwecken und Beschaffung von Mitteln aus anderen Quellen;
6. Zusammenarbeit mit anderen nationalen, ausländischen und internationalen Verbänden im Bereich der körperlichen Kultur und des Golfsports sowie Teilnahme an sportlichen Qualifikationen und am Polnischen Golfverband.
Kapitel III
Mitglieder des Clubs, ihre Rechte und Pflichten
§ 8
1. Die Mitgliedschaft basiert auf:
a) dem Erwerb von Mitgliedschaft im Golfclub Binowo Park Golf Club durch natürliche und juristische Personen;
b) Die Mitgliedschaft im Golfclub erfolgt auf zivilrechtlicher Basis und umfasst den Erwerb der Rechte zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Clubs im Bereich des Golfspiels sowie anderer Formen der aktiven Erholung, die der Club seinen Mitgliedern unter den in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingungen anbietet. Zur Inanspruchnahme der Clubdienstleistungen zählt auch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowohl als Spieler als auch unter gesellschaftlichen Bedingungen.
2. Die Mitglieder des Clubs teilen sich in:
a) Ordentliche Mitglieder;
b) Ehrenmitglieder;
c) Firmenmitglieder;
d) Junioren;
e) Passive Mitglieder;
f) Temporäre Mitglieder.
3. Mitglieder des Clubs können polnische Staatsbürger oder Ausländer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen sowie solche ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen sein.
4. Jede Person, die eine Mitgliedschaft anstrebt, richtet einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Vorstands. Die Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstands.
5. Vor der Aufnahme eines Kandidaten in die Mitgliedschaft prüft das aufnehmende Organ, ob der Kandidat die Kriterien und Anforderungen gemäß der Satzung des Clubs erfüllt.
6. Die Aufnahme in den Club gilt als vollzogen, wenn die vom Vorstand jährlich festgelegte Anfangs- und Jahresgebühr entrichtet wurde und das aufnehmende Organ die Mitgliedschaft des Kandidaten genehmigt hat.
7. Die Aufnahme in den Club steht nicht im Widerspruch zur Mitgliedschaft in anderen nationalen oder ausländischen Golfclubs.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder des Clubs haben das Recht:
a) auf aktives und passives Wahlrecht zu den Organen des Clubs;
b) an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen;
c) an Veranstaltungen, die vom Club organisiert werden, gemäß den in den Beschlüssen des Vorstands festgelegten Bedingungen teilzunehmen;
d) Anträge an die Organe des Clubs zu stellen;
e) ihre Rechte durch den Club zu schützen.
2. Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe des Clubs einzuhalten;
b) den Golfsport zu fördern;
c) alle Aktivitäten zu unterlassen, die den guten Ruf des Clubs oder seiner Ziele schädigen könnten;
d) aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Clubs teilzunehmen;
e) aktiv an den Arbeiten des Clubs teilzunehmen, die Ausrüstung und Einrichtungen des Clubs zu schützen und Verschwendung zu bekämpfen;
f) je nach Möglichkeit an den vom Club organisierten sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen;
g) die vom Vorstand festgelegte Anfangs- und Jahresgebühr zu entrichten.
3. Die Höhe der Anfangs- und Jahresgebühr wird vom Vorstand festgelegt:
a) Die Anfangsgebühr wird von dem Mitglied, das die Aufnahme anstrebt, in der von dem Vorstand beschlossenen Form entrichtet;
b) Die Jahresgebühr ist spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand des Clubs gibt die Art und den Ort der Zahlung bekannt;
c) Das Nichtentrichten der Jahresgebühr bis spätestens zum 30. März führt zum Verlust der Mitgliedschaft.
§ 10
Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt:
a) Sie hat eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme in die Mitgliedschaft beim Vorstand eingereicht;
b) Sie hat die Anfangs- und Jahresgebühr entrichtet;
c) Sie wurde durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
§ 11
Ehrenmitglied
1. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand auf Beschluss für besonders verdiente Personen für den Klub vergeben.
2. Ehrenmitglied können auch Ausländer werden, mit und ohne Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen.
3. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines Mitglieds des Klubs, einschließlich des aktiven Wahlrechts, jedoch mit Ausnahme des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein persönliches, lebenslanges Recht und ist nicht vererbbar.
5. Das Ehrenmitglied ist verpflichtet, die im § 9 Punkt 2 dieser Satzung festgelegten Regeln einzuhalten.
6. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung der Anfangs- und Jahresclubbeiträge befreit.
§ 12
Fördermitglied
1. Fördermitglied wird eine juristische Person, die folgende Bedingungen erfüllt:
a) Eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme in den Klub an den Vorstand abgibt;
b) Den Anfangs- und Jahresclubbeitrag entrichtet;
c) Durch Beschluss des Vorstands aufgenommen wird.
2. Das Fördermitglied benennt während der Mitgliedschaft einen Bevollmächtigten, der das Recht hat, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und zu sprechen, jedoch ohne Stimmrecht (beratende Stimme). Das Fördermitglied hat kein aktives und passives Wahlrecht.
3. Die Pflichten des Fördermitglieds entsprechen den Pflichten eines ordentlichen Mitglieds gemäß § 9 Punkt 2.
§ 13
Junior
1. Ein Junior wird eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres trägt die Person, die die Rechte und Pflichten des Betreuers hat, die Anfangs- und Jahresbeiträge. Die detaillierten Regeln zur Inanspruchnahme der Mitgliedsrechte werden vom Vorstand des Klubs durch Beschlüsse, die für jede Saison gesondert gefasst werden, festgelegt.
3. Die nächste Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt bis spätestens 30. Dezember eines jeden Jahres.
4. Der Junior hat während der Mitgliedschaft im Klub das Recht:
a) Den Titel “Junior des Klubs” zu verwenden,
b) Alle Rechte eines Mitglieds in Anspruch zu nehmen, jedoch ohne Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sowie ohne aktives und passives Wahlrecht.
§ 14
Passives Mitglied
1. Ein passives Mitglied ist eine Person, die im gegebenen Jahr keine Dienstleistungen des Klubs in Anspruch nehmen kann.
2. Ein passives Mitglied kann man werden, indem man bis zum 31. Dezember einen entsprechenden Antrag beim Vorstand des Klubs einreicht.
3. Das passive Mitglied hat nur passives Wahlrecht und ist von den Pflichten gemäß § 9 Punkt 2 befreit.
§ 15
Vorübergehendes Mitglied
1. Ein vorübergehendes Mitglied ist eine Person, die:
a) Eine schriftliche Erklärung zur Aufnahme als vorübergehendes Mitglied im Klub abgibt;
b) Den Anfangs- und Jahresbeitrag zahlt;
c) Durch Beschluss des Vorstands aufgenommen wird;
d) Die Mitgliedschaft im Klub nur für 1 Jahr ausübt.
2. Dem vorübergehenden Mitglied stehen alle Rechte zu, jedoch ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht.
§ 16
1. Die Mitgliedschaft im Klub erlischt in folgenden Fällen:
a) Durch freiwilligen Austritt, der schriftlich beim Vorstand angezeigt wird;
b) Durch Ausschluss aus dem Klub auf Grundlage eines rechtskräftigen Urteils des Ehrengerichts;
c) Durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis Ende März jedes Jahres;
d) Durch Verlust der Rechtspersönlichkeit durch die juristische Person;
e) Durch vollständigen Verlust der Geschäftsfähigkeit;
f) Durch Auflösung oder Liquidation des Klubs;
g) Durch den Tod des Mitglieds.
2. Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen am Ende jedes Kalenderjahres aus dem Klub austreten. Der Austrittsantrag muss bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das folgende Jahr eingereicht werden. Der Termin für die Einreichung des Austrittsantrags ist durch das Datum des Poststempels festgelegt.
3. Nach dem Austritt oder Ausschluss aus dem Klub verliert das Mitglied alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und kann diese nicht auf andere Personen übertragen. Es ist verpflichtet, alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen an den Klub werden nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
4. Gegen die Entscheidung des Vorstands über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Klub steht der Mitgliederversammlung ein Einspruch zu. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands an das Mitglied des Klubs und über den Klub eingelegt werden. Im Zweifelsfall zählt das Datum des Poststempels.
5. Die Anfangs- und Jahresbeiträge werden nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
Kapitel IV
Organe des Klubs
§ 17
1. Die besonderen Regeln zur Inanspruchnahme der Mitgliedsrechte werden vom Vorstand des Klubs durch Beschlüsse, die für jede Saison gesondert gefasst werden, festgelegt.
2. Die Organe des Klubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Die Revisionskommission;
d) Das Ehrengericht.
3. Die Amtszeit des Vorstands, der Revisionskommission und des Ehrengerichts beträgt 4 Jahre, und ihre Wahl erfolgt durch öffentliche oder geheime Abstimmung. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
§ 18
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Klubs.
- 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich bis zum 30. Juni einberufen, außerdem bei Bedarf: aus eigener Initiative, auf Antrag der Revisionskommission oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Klubs innerhalb eines Monats nach Antragstellung.
3. Zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung des Aktionsprogramms des Klubs;
b) Wahl und Abberufung des Vorstands, der Revisionskommission, des Ehrengerichts und der einzelnen Mitglieder dieser Organe;
c) Prüfung und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der Revisionskommission;
d) Entlastung des Vorstands des Klubs;
e) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand, der Revisionskommission und den Mitgliedern des Klubs vorgebracht werden;
f) Prüfung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Ehrengerichts.
4. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder entsprechend ihren Rechten, die sich aus den Vorschriften über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitgliedsarten ergeben, teil. Auf Einladung des Vorstands können auch andere Personen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder, die wahlberechtigt sind, 14 Tage vor dem Termin per Einschreiben, Fax oder E-Mail über die Tagesordnung informiert wurden.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern mindestens 50 % + 1 der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs anwesend sind, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die Änderungen der Satzung, Wahl und Abberufung des Vorstands, der Revisionskommission, des Ehrengerichts und der einzelnen Mitglieder dieser Organe sowie die Auflösung des Klubs betreffen – in diesen Fällen ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich.
- 7. Bei Nichterreichung des erforderlichen Quorums, wie in Punkt 6 erwähnt, wird die Mitgliederversammlung ein zweites Mal 30 Minuten nach dem ersten Termin einberufen. Die Mitgliederversammlung, die ein zweites Mal einberufen wird, trifft Beschlüsse unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Klubs.
8. Ordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung durch von ihnen benannte Bevollmächtigte teilnehmen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden, andernfalls ist sie ungültig. Ein anderes Klubmitglied kann nicht als Bevollmächtigter fungieren.
9. Die Art, die Regeln für die Durchführung und Dokumentation der Sitzungen der Mitgliederversammlung werden in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 19
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen werden.
2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und legt die Funktionen der anderen Vorstandsmitglieder fest.
3. Zur Vertretung des Klubs, zur Abgabe von Erklärungen in seinem Namen, zur Unterzeichnung und zur Eingehung von Vermögensverpflichtungen reicht die eigenverantwortliche Handlung des Vorsitzenden oder die gemeinsame Handlung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern aus.
4. Zu den Befugnissen des Vorstands gehören:
a) Laufende Leitung der Arbeiten des Klubs;
b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorschläge und Empfehlungen der Revisionskommission;
c) Erstellung von Programmen für die Aktivitäten des Klubs;
d) Festlegung bestimmter Aktionspläne und Haushaltsvoranschläge;
e) Verwaltung des Vermögens und der Mittel des Klubs;
f) Entscheidung über den Beitritt des Clubs zu Verbänden für körperliche Erziehung;
g) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie über den Verlust der Mitgliedschaft im Club;
h) Verleihung des Titels Ehrenmitglied;
i) Auszeichnung von Clubmitgliedern;
j) Einberufung von Problemausschüssen und Festlegung ihrer Arbeitsweise;
k) Genehmigung von Regelungen, die die Aktivitäten des Clubs betreffen;
l) Bewertung der Aktivitäten der Clubmitglieder.
5. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds, sofern er die Sitzung leitet.
6. Bei einer Reduzierung der Anzahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als drei Personen führt die Mitgliederversammlung Nachwahl durch.
7. Der Vorstand erstellt einen Entwurf seiner Geschäftsordnung, den er der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt.
§ 20
Revisionskommission
1. Die Revisionskommission besteht aus 3 bis 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in die Revisionskommission aufgenommen werden.
3. Die Revisionskommission wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Sekretär.
4. Bei einer Reduzierung der Mitgliederzahl der Revisionskommission auf weniger als drei führt die Mitgliederversammlung Nachwahl durch.
5. Die Beschlüsse der Revisionskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei mindestens 50 % der Mitglieder der Kommission anwesend sein müssen. Beschlüsse über die Annahme des Berichts der Kommission und über die Anträge auf Entlastung des Vorstands erfordern Einstimmigkeit bei 100 % Anwesenheit der Mitglieder der Revisionskommission.
6. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
7. Zu den Kompetenzen der Revisionskommission gehören:
a) Durchführung einer umfassenden Kontrolle der Aktivitäten des Clubs mindestens einmal im Jahr;
b) Anträge und Empfehlungen an den Vorstand nach der Kontrolle;
c) Erstellung von Berichten für die Mitgliederversammlung und Einbringung von Anträgen zur Entlastung des Vorstands.
§ 21
Schiedsgericht
1. In allen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Clubs oder zwischen dem Club und einem Mitglied in Angelegenheiten, die die Mitgliedschaft betreffen, ist das aus Mitgliedern des Clubs gebildete Schiedsgericht zuständig.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Schiedsrichtern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht entscheidet in Dreierbesetzungen über Verletzungen von Rechten oder Nichterfüllung von Pflichten, die den Mitgliedern des Clubs obliegen. Das Schiedsgericht kann ein Mitglied des Clubs mit einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung bestrafen, eine Geldstrafe von bis zu 1000 USD verhängen, die Mitgliedschaft für 3 Monate bis 2 Jahre aussetzen oder aus dem Club ausschließen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
4. Im Falle einer Entscheidung über die Aussetzung der Mitgliedschaft hat das bestrafte Mitglied keinerlei Rechte und erfüllt gegenüber dem Club keine Pflichten.
5. Die Verfahren vor dem Schiedsgericht sowie die Durchführung der Entscheidungen dieses Gerichts werden durch eine von der Vorstand erstellte und von der Mitgliederversammlung genehmigte Regelung festgelegt.
6. Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
7. Die Kosten des Verfahrens trägt zunächst der Club, letztlich jedoch die unterlegene Partei, es sei denn, das Schiedsgericht trifft eine andere Entscheidung über die Verteilung der Kosten.
8. Bei einer Reduzierung der Anzahl der Schiedsrichter auf weniger als fünf führt die Mitgliederversammlung Nachwahl durch.
Kapitel V
Wirtschaftliche Tätigkeit
§ 22
Der Club kann eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele unterstützt. Alle Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit werden für die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs verwendet.
Kapitel VI
Vermögen des Clubs
§ 23
1. Das Vermögen des Clubs besteht aus Immobilien, beweglichen Gütern und Fonds abzüglich der Forderungen.
2. Das Vermögen des Clubs entsteht und setzt sich zusammen aus:
a) Eintritts- und Jahresbeiträgen;
b) Zuschüssen, Spenden, Vermächtnissen und Subventionen;
c) Einnahmen aus dem Vermögen des Clubs;
d) Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit.
Kapitel VII
Änderung der Satzung und Auflösung des Clubs
§ 24
1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Clubs kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die mindestens 14 Tage im Voraus mit Angabe der Tagesordnung einberufen wird, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 50 % +1 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
2. Bei Nichterreichen des erforderlichen Quorums gemäß Abs. 1 wird die Mitgliederversammlung zu einem zweiten Termin einberufen, d.h. 30 Minuten nach dem ersten Termin. Die Mitgliederversammlung, die zu einem zweiten Termin einberufen wird, beschließt unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Im Falle der Auflösung des Clubs ist der letzte Vorstand des Clubs verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen.
§ 25
Im Falle der Auflösung des Clubs durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird das Verfahren zur Liquidation und die Verwendung des nach der Auflösung verbleibenden Vermögens festgelegt.